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Trennung: Wohin mit dem Haustier?

So sehr man sich auch wünscht, die Beziehung hielte für immer: Die aktuellen Scheidungsraten sprechen leider eine andere Sprache. Doch im Fall einer Trennung stellt sich auch die Frage: Wohin mit den bis dato gemeinsamen Haustieren? Um diese Frage bestmöglich beantworten zu können, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie gesammelt.

Wer behält die Haustiere bei einer Trennung?

Wer behält die Haustiere bei einer Trennung? (istockphoto.com / © ART_magazin)

Haustiere: Scheidungskinder auf vier Beinen?

Grundsätzlich gilt: Können Sie sich nicht untereinander einigen, muss ein Gericht entscheiden. Verhält es sich mit Tieren dort womöglich ähnlich wie mit Scheidungskindern? Nein. Für Haustiere besteht gesetzlich kein Sorge- oder Umgangsrecht. Relevant ist hier, wessen Eigentum das Tier ist. Wurde es gemeinsam angeschafft oder hat es einer bereits mitgebracht oder auch während der Ehe allein angeschafft?

 

Befindet sich das Tier nur im Eigentum eines Partners, dann bleibt es ohne andere gemeinschaftliche Vereinbarung bei diesem Partner, unabhängig davon, wer das Tier überwiegend betreut oder versorgt hat. In diesem Fall wird leider nicht im Sinne des Tierwohls entschieden und es ist auch keine Entschädigung zu zahlen.

 

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Wurde das Tier während der Ehe angeschafft, ist § 1568b Abs. 2 BGB relevant. Tiere sind zwar rechtlich keine Gegenstände mehr, werden aber noch immer nach den Regeln für ebendiese behandelt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass es Eigentum beider Partner ist. Hier kommt es dann bei der Entscheidung auf das Tierwohl an und an den anderen Partner ist eine Entschädigung zu zahlen.

 

Vorsicht Sonderfall: Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Waren Sie nicht miteinander verheiratet, ist es etwas komplizierter. Hier greift oben genannte Regelung nicht. Stattdessen handelt es sich bei der Anschaffung eines Tieres dann nach §§ 741 ff BGB um eine „Gemeinschaft nach Bruchteilen“. Für die Entscheidung, wem das Tier zugesprochen wird, ist hier entscheidend, wer ursprünglich der Eigentümer war. Haben tatsächlich beide z.B. den Kaufvertrag unterschrieben? Oder hat einer von Ihnen das Tier seinem Partner geschenkt? Hat einer von Ihnen das Haustier möglicherweise bereits in die Beziehung mitgebracht? All diese Aspekte sind für das Ergebnis von Relevanz.

 

Wurde das Tier dem einen Partner geschenkt oder hat es dieser bereits in die Beziehung mitgebracht, dann steht das Tier im Alleineigentum dieses Partners. Damit hat dieser Partner das Recht, das Tier bei der Trennung zu behalten. Wurde es tatsächlich gemeinsam gekauft und dies kann durch beide Unterschriften auf dem Kaufvertrag oder andere Beweise belegt werden, dann ist das Tier Eigentum beider Partner und es kommen die §§ 741 ff. BGB zur Anwendung. Das gemeinschaftliche Eigentum besteht nach der Trennung fort und beide Partner sind deshalb immer noch  zu gleichen Teilen zur Pflege und zum Tragen der Kosten verpflichtet, § 748 BGB. Da eine hälftige Teilung des Tieres nicht möglich ist, müssen sich die Partner einigen, bei wem das Tier verbleiben soll, ob sich beide abwechselnd kümmern oder ob das Eigentum sinnvollerweise auf nur eine Person übergehen soll. Hierfür kann von dem zukünftigen Alleineigentümer eine finanzielle Entschädigung gezahlt werden. Gefragt ist an dieser Stelle also vor allem Kompromissbereitschaft im Sinne und zum Wohl des Tieres. Gesetzliche Vorgaben über die Verteilung gibt es nicht. Es ist hierbei auch möglich, dass einem Partner eine Art „Besuchs- und Umgangsrecht“ eingeräumt wird. Natürlich gibt es aber auch – je nach Umständen – immer noch Einzelfallentscheidungen, die von der „Norm“ abweichen können.

 

Zum Wohle des Tieres entscheiden

Bei einer Scheidung ist grundsätzlich eine Gerichtsentscheidung erforderlich und Sie müssen sich leider sowieso mit der Teilung des Haushalts auseinandersetzen. Bei alldem sollte man aber niemals aus den Augen verlieren, dass nicht nur die Menschen, sondern auch die Tiere mit den getroffenen Bestimmungen leben müssen. Die Gerichte sind über das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG verpflichtet, Aspekte des Tierschutzes in ihre Entscheidung mit einfließen zu lassen. Zieht einer der Partner beispielsweise in eine kleine Wohnung, der andere aber verbleibt im Haus mit Garten und es handelt sich um einen großen Hund, sollte dieser eher der Person mit der idealeren Wohnsituation zugesprochen werden. Um eine Gerichtsentscheidung bzgl. des Tieres und den damit verbundenen Aufwand zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, eine schriftliche Vereinbarung darüber zu schließen, bei wem das Haustier in Zukunft lebt, ob sich der andere Partner noch finanziell an den Kosten für das Tier beteiligt oder sich vielleicht in regelmäßigen Abständen darum kümmern darf.

 

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